AGB
Firma: Metallbearbeitung Bechtold GmbH
I. ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend: „Besteller“), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
II. ANGEBOTE, PREISE UND ÜBERNAHME DES BESCHAFFUNGSRISIKOS
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausführung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Muster gelten in jedem Fall nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.
4. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu verlangen.
5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.
6. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, betragen die Verpackungskosten 2,5 % des Nettowertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, wir weisen höhere bzw. der Besteller niedrigere Kosten nach. Auf unser Verlangen ist Verpackungsmaterial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden, wofür wir eine angemessene Gutschrift erteilen.
7. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abrufaufträgen angemessen – für den Besteller transparent – entsprechend der Veränderung der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. Forderungsabtretungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
9. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung muss seitens des Bestellers schriftlich und spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als vom Besteller anerkannt. Solange der Besteller Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruchs gehemmt.
10. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
III. Lieferfristen, Liefermenge
1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die von uns genannten Fristen haben nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben, es sei denn, wir haben ausdrücklich einen Fixtermin vereinbart. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in jedem Fall um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.
4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder Energiemangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
5. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.
Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 1 %, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir 25 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen, die Geltendmachung eines höheren nachzuweisenden Schadens auch hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen vorbehalten.
Für Lagerung in unserem Werk sind wir unabhängig vom Zahlungsverzug berechtigt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist geringere oder wir höhere Kosten nach.
Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
Eine Abweichung der Liefermenge um 10 % (Mehr- oder Minderlieferung) ist zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.
8. Bei Dauerabschlüssen sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Für Dauerabschlüsse gelten die übrigen Regelungen entsprechend.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
V. Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
DIE ANNAHME VON SCHECKS UND WECHSEL ERFOLGT ZAHLUNGSHALBER. BEI HEREINNAHME VON WECHSELN UND SCHECKS, DIE WIR ABLEHNEN KÖNNEN, HAT DER BESTELLER DIE BANKMÄSSIGEN DISKONT- UND EINZIEHUNGSSPESEN SOFORT ZU ZAHLEN. WEITERE KOSTEN DURCH SCHECK- UND WECHSELHERGABEN GEHEN EBENFALLS ZU LASTEN DES BESTELLERS.
3. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, diese nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen.
4. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Wir können dem Kunden dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistungen nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, erfolgt Gutschrift.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle – auch künftige – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bezahlt, insbesondere auch ein Kontokorrentsaldo ausgeglichen und die gegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung unter Geltendmachung von Verwertungskosten befugt.
2. Bei Eingriffen Dritter hinsichtlich des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unser Eigentum sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Besteller haftet für den bei uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist untersagt.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag unserer Rechnungen) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte erforderlich ist.
6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und auch der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller in Nr. 1 genannten Ansprüche. Beim Weiterverkauf muss der Besteller in seinen Rechnungen den Namen unseres Fabrikates und die genaue Kennzeichnung aufführen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. EIGENE ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, FORMEN, TECHNISCHE ANGABEN
1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Vorrichtungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-)Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.
3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller uns übergeben hat, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns vom Besteller zu verlangen.
4. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auch auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
5. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Katalogen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abweichungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
VIII. Modelle und Muster des Bestellers
1. Soweit der Besteller Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt, soweit uns diese aus technischen Gründen oder zur Verminderung des Risikos notwendig erscheinen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Formen, an denen wir ein Pfandrecht haben, trägt der Besteller.
Nicht benötigte Modelle und Muster können wir jederzeit auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden. Ist uns die Rücksendung nicht möglich und kommt der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
3. Werden Modelle, Druckgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungskosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem ausschließlichen Eigentum, es sei den, es wird mit dem Besteller schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatzmodelle und Folgeformen.
4. Wenn der Besteller für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle und Formen Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
5. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss die Zahl der bestellten Teile um 10 % übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.
IX. Qualitätskontrolle
1. Soweit wir uns verpflichten, für den Besteller im Rahmen dessen Qualitätskontrolle Einzelteile auf etwaige Produktionsfehler zu überprüfen, hat uns der Besteller entsprechende Grenzmuster (Sichtmuster), aus denen typische Fehler und Toleranzen ersichtlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Muster sind für die Beurteilung von Toleranzen verbindlich.
2. Soweit nicht anders vereinbart, führen wir ausschließlich eine einfache visuelle Prüfung der Einzelteile durch. Die von dem Besteller beizustellenden zu prüfenden Teile dürfen höchstens 10 % mangelhafte Teile enthalten. Die von uns durchzuführende Prüfung ist auf höchstens 4 leicht erkennbare Prüfungsmerkmale beschränkt. Erfüllen die zu prüfenden Teile und der Prüfungsauftrag die vorstehenden Anforderungen, so gilt die Ware auch dann als von uns vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung noch ein branchenüblicher Anteil der Gesamtmenge der Teile einen Fehler entsprechend der unter Nr. 1 genannten Grenzmuster aufweisen.
3. Entsprechen die zu prüfenden Teile bzw. der Prüfauftrag den vorstehend unter Nr. 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der mangelhaften Teile bzw. die Anzahl der Prüfmerkmale nicht, so werden wir den Besteller hierüber informieren. Verlangt der Besteller in Kenntnis der Abweichung dennoch lediglich eine einfache visuelle Prüfung, so gelten die Teile auch dann als vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung in der Gesamtmenge eines jeden Lieferloses noch bis zu 20 % fehlerhafter Teile enthalten sind. Für etwaige Schäden haften wir gemäß Ziffer XI dieser Bedingungen. Die Haftung ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XI Nr. 1c maximal auf den jeweiligen Auftragswert der für die konkret beanstandete Losgröße vereinbarten Vergütung beschränkt.
X. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
2. Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz bei Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI dieser Bedingungen).
XI. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften
a) ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
b) ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
c) für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
d) im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
f) bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 und bei Qualitätskontrolle gemäß Ziffer IX Nr. 3 dieser Bedingungen.
2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Im Bereich der Mängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendung die Regelung unter Ziffer X dieser Bedingungen.
XII. Schutzrechte; Rechtsmängel
1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies lediglich auf das Land des Lieferortes.
2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Bestellers, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach Ziffer XI.
XIII. Rücktrittsrecht des Kunden, Vertragsanpassung
1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Alleiniger Erfüllungsort ist Ölbronn-Dürrn, Mühlacker, Pforzheim.
2. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz, das Amtsgericht Pforzheim bzw. das Landgericht Karlsruhe. Das Gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Sitz des Bestellers unbekannt ist oder dieser seinen Sitz ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XVI. Verbindlichkeit des Vertrags / Salvatorische Klausel
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
Firma: Alube GmbH & Co. KG
I. ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend: „Besteller“), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
II. ANGEBOTE, PREISE UND ÜBERNAHME DES BESCHAFFUNGSRISIKOS
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausführung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Muster gelten in jedem Fall nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.
4. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu verlangen.
5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.
6. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, betragen die Verpackungskosten 2,5 % des Nettowertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, wir weisen höhere bzw. der Besteller niedrigere Kosten nach. Auf unser Verlangen ist Verpackungsmaterial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden, wofür wir eine angemessene Gutschrift erteilen.
7. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abrufaufträgen angemessen – für den Besteller transparent – entsprechend der Veränderung der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. Forderungsabtretungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
9. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung muss seitens des Bestellers schriftlich und spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als vom Besteller anerkannt. Solange der Besteller Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruchs gehemmt.
10. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
III. Lieferfristen, Liefermenge
1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die von uns genannten Fristen haben nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben, es sei denn, wir haben ausdrücklich einen Fixtermin vereinbart. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in jedem Fall um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.
4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder Energiemangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
5. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.
Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 1 %, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir 25 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen, die Geltendmachung eines höheren nachzuweisenden Schadens auch hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen vorbehalten.
Für Lagerung in unserem Werk sind wir unabhängig vom Zahlungsverzug berechtigt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist geringere oder wir höhere Kosten nach.
Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
Eine Abweichung der Liefermenge um 10 % (Mehr- oder Minderlieferung) ist zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.
8. Bei Dauerabschlüssen sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Für Dauerabschlüsse gelten die übrigen Regelungen entsprechend.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
V. Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
DIE ANNAHME VON SCHECKS UND WECHSEL ERFOLGT ZAHLUNGSHALBER. BEI HEREINNAHME VON WECHSELN UND SCHECKS, DIE WIR ABLEHNEN KÖNNEN, HAT DER BESTELLER DIE BANKMÄSSIGEN DISKONT- UND EINZIEHUNGSSPESEN SOFORT ZU ZAHLEN. WEITERE KOSTEN DURCH SCHECK- UND WECHSELHERGABEN GEHEN EBENFALLS ZU LASTEN DES BESTELLERS.
3. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, diese nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen.
4. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Wir können dem Kunden dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistungen nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, erfolgt Gutschrift.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle – auch künftige – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bezahlt, insbesondere auch ein Kontokorrentsaldo ausgeglichen und die gegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung unter Geltendmachung von Verwertungskosten befugt.
2. Bei Eingriffen Dritter hinsichtlich des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unser Eigentum sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Besteller haftet für den bei uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist untersagt.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag unserer Rechnungen) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte erforderlich ist.
6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und auch der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller in Nr. 1 genannten Ansprüche. Beim Weiterverkauf muss der Besteller in seinen Rechnungen den Namen unseres Fabrikates und die genaue Kennzeichnung aufführen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. EIGENE ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, FORMEN, TECHNISCHE ANGABEN
1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Vorrichtungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-)Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.
3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller uns übergeben hat, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns vom Besteller zu verlangen.
4. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auch auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
5. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Katalogen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abweichungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
VIII. Modelle und Muster des Bestellers
1. Soweit der Besteller Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt, soweit uns diese aus technischen Gründen oder zur Verminderung des Risikos notwendig erscheinen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Formen, an denen wir ein Pfandrecht haben, trägt der Besteller.
Nicht benötigte Modelle und Muster können wir jederzeit auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden. Ist uns die Rücksendung nicht möglich und kommt der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
3. Werden Modelle, Druckgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungskosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem ausschließlichen Eigentum, es sei den, es wird mit dem Besteller schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatzmodelle und Folgeformen.
4. Wenn der Besteller für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle und Formen Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
5. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss die Zahl der bestellten Teile um 10 % übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.
IX. Qualitätskontrolle
1. Soweit wir uns verpflichten, für den Besteller im Rahmen dessen Qualitätskontrolle Einzelteile auf etwaige Produktionsfehler zu überprüfen, hat uns der Besteller entsprechende Grenzmuster (Sichtmuster), aus denen typische Fehler und Toleranzen ersichtlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Muster sind für die Beurteilung von Toleranzen verbindlich.
2. Soweit nicht anders vereinbart, führen wir ausschließlich eine einfache visuelle Prüfung der Einzelteile durch. Die von dem Besteller beizustellenden zu prüfenden Teile dürfen höchstens 10 % mangelhafte Teile enthalten. Die von uns durchzuführende Prüfung ist auf höchstens 4 leicht erkennbare Prüfungsmerkmale beschränkt. Erfüllen die zu prüfenden Teile und der Prüfungsauftrag die vorstehenden Anforderungen, so gilt die Ware auch dann als von uns vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung noch ein branchenüblicher Anteil der Gesamtmenge der Teile einen Fehler entsprechend der unter Nr. 1 genannten Grenzmuster aufweisen.
3. Entsprechen die zu prüfenden Teile bzw. der Prüfauftrag den vorstehend unter Nr. 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der mangelhaften Teile bzw. die Anzahl der Prüfmerkmale nicht, so werden wir den Besteller hierüber informieren. Verlangt der Besteller in Kenntnis der Abweichung dennoch lediglich eine einfache visuelle Prüfung, so gelten die Teile auch dann als vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung in der Gesamtmenge eines jeden Lieferloses noch bis zu 20 % fehlerhafter Teile enthalten sind. Für etwaige Schäden haften wir gemäß Ziffer XI dieser Bedingungen. Die Haftung ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XI Nr. 1c maximal auf den jeweiligen Auftragswert der für die konkret beanstandete Losgröße vereinbarten Vergütung beschränkt.
X. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
2. Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz bei Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI dieser Bedingungen).
XI. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften
a) ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
b) ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
c) für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
d) im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
f) bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 und bei Qualitätskontrolle gemäß Ziffer IX Nr. 3 dieser Bedingungen.
2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Im Bereich der Mängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendung die Regelung unter Ziffer X dieser Bedingungen.
XII. Schutzrechte; Rechtsmängel
1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies lediglich auf das Land des Lieferortes.
2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Bestellers, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach Ziffer XI.
XIII. Rücktrittsrecht des Kunden, Vertragsanpassung
1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Alleiniger Erfüllungsort ist Ölbronn-Dürrn, Mühlacker, Pforzheim.
2. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz, das Amtsgericht Pforzheim bzw. das Landgericht Karlsruhe. Das Gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Sitz des Bestellers unbekannt ist oder dieser seinen Sitz ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XVI. Verbindlichkeit des Vertrags / Salvatorische Klausel
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
Firma: Scheller Oberflächentechnik
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend: „Besteller“), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Besteller unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
II. ANGEBOTE, PREISE UND ÜBERNAHME DES BESCHAFFUNGSRISIKOS
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausführung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Muster gelten in jedem Fall nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Offensichtliche Irrtümer binden uns nicht.
4. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu verlangen.
5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.
6. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, betragen die Verpackungskosten 2,5 % des Nettowertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, wir weisen höhere bzw. der Besteller niedrigere Kosten nach. Auf unser Verlangen ist Verpackungsmaterial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden, wofür wir eine angemessene Gutschrift erteilen.
7. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abrufaufträgen angemessen – für den Besteller transparent – entsprechend der Veränderung der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. Forderungsabtretungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
9. Eine etwaige Monierung unserer Rechnung muss seitens des Bestellers schriftlich und spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung erfolgen, ansonsten gilt die Rechnung als vom Besteller anerkannt. Solange der Besteller Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruchs gehemmt.
10. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.
III. Lieferfristen, Liefermenge
1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die von uns genannten Fristen haben nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben, es sei denn, wir haben ausdrücklich einen Fixtermin vereinbart. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in jedem Fall um einen angemessenen Zeitraum, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.
4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder Energiemangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
5. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung hinsichtlich Schadensersatz statt der Leistung auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.
Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 1 %, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so können wir 25 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen, die Geltendmachung eines höheren nachzuweisenden Schadens auch hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen vorbehalten.
Für Lagerung in unserem Werk sind wir unabhängig vom Zahlungsverzug berechtigt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist geringere oder wir höhere Kosten nach.
Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
Eine Abweichung der Liefermenge um 10 % (Mehr- oder Minderlieferung) ist zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.
8. Bei Dauerabschlüssen sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Für Dauerabschlüsse gelten die übrigen Regelungen entsprechend.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
V. Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede
1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
DIE ANNAHME VON SCHECKS UND WECHSEL ERFOLGT ZAHLUNGSHALBER. BEI HEREINNAHME VON WECHSELN UND SCHECKS, DIE WIR ABLEHNEN KÖNNEN, HAT DER BESTELLER DIE BANKMÄSSIGEN DISKONT- UND EINZIEHUNGSSPESEN SOFORT ZU ZAHLEN. WEITERE KOSTEN DURCH SCHECK- UND WECHSELHERGABEN GEHEN EBENFALLS ZU LASTEN DES BESTELLERS.
3. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, diese nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen.
4. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Wir können dem Kunden dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistungen nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, erfolgt Gutschrift.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle – auch künftige – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bezahlt, insbesondere auch ein Kontokorrentsaldo ausgeglichen und die gegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung unter Geltendmachung von Verwertungskosten befugt.
2. Bei Eingriffen Dritter hinsichtlich des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unser Eigentum sowohl den Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Besteller haftet für den bei uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist untersagt.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Bruttobetrag unserer Rechnungen) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte erforderlich ist.
6. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und auch der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller in Nr. 1 genannten Ansprüche. Beim Weiterverkauf muss der Besteller in seinen Rechnungen den Namen unseres Fabrikates und die genaue Kennzeichnung aufführen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. EIGENE ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN, FORMEN, TECHNISCHE ANGABEN
1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Vorrichtungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwertungs-)Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.
3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller uns übergeben hat, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns vom Besteller zu verlangen.
4. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auch auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
5. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Katalogen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abweichungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
6. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend.
VIII. Modelle und Muster des Bestellers
1. Soweit der Besteller Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt, soweit uns diese aus technischen Gründen oder zur Verminderung des Risikos notwendig erscheinen. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Modelle und Formen, an denen wir ein Pfandrecht haben, trägt der Besteller.
Nicht benötigte Modelle und Muster können wir jederzeit auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden. Ist uns die Rücksendung nicht möglich und kommt der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
3. Werden Modelle, Druckgussformen, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungskosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem ausschließlichen Eigentum, es sei den, es wird mit dem Besteller schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatzmodelle und Folgeformen.
4. Wenn der Besteller für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle und Formen Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verantwortlich.
5. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teile muss die Zahl der bestellten Teile um 10 % übersteigen. Für Ausschuss, der beim Verarbeiten entsteht, ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für die Rücklieferung der vollen Stückzahl können wir keine Gewähr übernehmen.
IX. Qualitätskontrolle
1. Soweit wir uns verpflichten, für den Besteller im Rahmen dessen Qualitätskontrolle Einzelteile auf etwaige Produktionsfehler zu überprüfen, hat uns der Besteller entsprechende Grenzmuster (Sichtmuster), aus denen typische Fehler und Toleranzen ersichtlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Muster sind für die Beurteilung von Toleranzen verbindlich.
2. Soweit nicht anders vereinbart, führen wir ausschließlich eine einfache visuelle Prüfung der Einzelteile durch. Die von dem Besteller beizustellenden zu prüfenden Teile dürfen höchstens 10 % mangelhafte Teile enthalten. Die von uns durchzuführende Prüfung ist auf höchstens 4 leicht erkennbare Prüfungsmerkmale beschränkt. Erfüllen die zu prüfenden Teile und der Prüfungsauftrag die vorstehenden Anforderungen, so gilt die Ware auch dann als von uns vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung noch ein branchenüblicher Anteil der Gesamtmenge der Teile einen Fehler entsprechend der unter Nr. 1 genannten Grenzmuster aufweisen.
3. Entsprechen die zu prüfenden Teile bzw. der Prüfauftrag den vorstehend unter Nr. 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der mangelhaften Teile bzw. die Anzahl der Prüfmerkmale nicht, so werden wir den Besteller hierüber informieren. Verlangt der Besteller in Kenntnis der Abweichung dennoch lediglich eine einfache visuelle Prüfung, so gelten die Teile auch dann als vertragsgemäß geprüft, wenn nach der Prüfung in der Gesamtmenge eines jeden Lieferloses noch bis zu 20 % fehlerhafter Teile enthalten sind. Für etwaige Schäden haften wir gemäß Ziffer XI dieser Bedingungen. Die Haftung ist jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XI Nr. 1c maximal auf den jeweiligen Auftragswert der für die konkret beanstandete Losgröße vereinbarten Vergütung beschränkt.
X. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
2. Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz bei Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
3. Bei begründeter Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer XI dieser Bedingungen).
XI. Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen
1. Wir haften
a) ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
b) ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
c) für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
d) im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
f) bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 und bei Qualitätskontrolle gemäß Ziffer IX Nr. 3 dieser Bedingungen.
2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Im Bereich der Mängelhaftung gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendung die Regelung unter Ziffer X dieser Bedingungen.
XII. Schutzrechte; Rechtsmängel
1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies lediglich auf das Land des Lieferortes.
2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Bestellers, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach Ziffer XI.
XIII. Rücktrittsrecht des Kunden, Vertragsanpassung
1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Datenschutz
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Alleiniger Erfüllungsort ist Pforzheim, Ölbronn-Dürrn, Mühlacker.
2. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz, das Amtsgericht Pforzheim bzw. das Landgericht Karlsruhe. Das Gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Sitz des Bestellers unbekannt ist oder dieser seinen Sitz ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XVI. Verbindlichkeit des Vertrags / Salvatorische Klausel
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
Firma: B+E Bechtold GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote auch in Preislisten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung oder Rechnung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung oder Rechnung zustande.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen oder gemäß Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3.2 Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt, wenn wir ohne Verschulden nicht oder nur mit Verzögerung Material und/oder Zubehörteile geliefert bekommen. Ein Schadensersatzanspruch steht in diesem Fall dem Käufer nicht zu.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat.
3.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
3.5 Die Lieferungen erfolgen ab Werk, es sei denn, es wird schriftlich anderes vereinbart.
3.6 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden ausgeschlossen.
3.7 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Übersendung vereinbart ist.
4. Preise / Zahlungen / Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Preise. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zoll, sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
4.2 Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zu leisten. Alle Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Zahlungen für von uns erbrachte Dienstleistungen sind ohne Abzug von Skonto rein netto innerhalb von 10 Tagen zu zahlen.
4.4 Frachtkosten bei Accessoires werden in Rechnung gestellt. Schreibgeräte und deren Komponenten werden grundsätzlich ab Werk geliefert.
4.5 Wir behalten uns vor, Preise und Produkte zu ändern.
4.6 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Sachmängel
5.1 Die Ware ist bei Entgegenahme oder Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder versäumt die Rügepflicht, gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen.
Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht oder Stückzahl.
5.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.
5.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt nicht zu.
6. Schadensersatz
6.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.3 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
7. Verjährung
7.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz-ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
7.2 Bei Einwirkungen des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungsrechte.
7.3 Der Kunde hat bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen (beispielsweise unsachgemäße Lagerung, Aufbewahrung).
7.4 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; soweit wir eine Garantie übernommen haben; für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) sorgfältig zu lagern und auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer, Wasserschaden und andere Risiken zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
8.5 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Wiederrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weiter-gegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
8.6 Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen ober auch sonstigen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.
8.7 Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die aufgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
8.8 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefer-gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungsbetrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
8.9 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamt-sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundene, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehende Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
8.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.
9. Schutzrechte
9.1 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, etc. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen verpflichtet den Kunden zum Schadensersatz.
9.2 Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge verbleiben auch nach Beendigung des Auftrages unser Eigentum. Soweit hierfür Kosten in Rechnung gestellt sind, betreffen diese die Nutzung für die Durchführung des Auftrages.
9.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden.
Vor ihrer Weitergabe bedarf der Geschäftspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
9.4 Sofern wir wegen Verletzung fremder Schutzrechte an einem Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt worden ist, in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderen vereinbart ist, Mühlacker.
10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.
10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
10.4 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch Sondervereinbarungen ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Mühlacker, im Juni 2015
Marke: iclusiv
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Scheller Oberflächentechnik GmbH
Bayernstrasse 38, 75177 Pforzheim
Stand: August 2015
1. Geltung AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde”) mit uns als Verkäufer hinsichtlich der von uns angebotenen Waren und/oder Leistungen abschließt. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
2. Vertragsabwicklung
2.1 Unsere Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen lediglich zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
2.2 Der Kunde kann das Angebot über das in den Online-Shop des Verkäufers integrierte Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die ausgewählten Waren und/oder Leistungen in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren und/oder Leistungen ab. Der Kunde kann sein Angebot auch telefonisch, per Fax, per E-Mail oder postalisch uns gegenüber abgeben. Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Tagen annehmen,
- indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder
- indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, oder
- indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt.
Bei der Abgabe eines Angebots über das Online-Bestellformular des Verkäufers wird der Vertragstext vom Verkäufer gespeichert und dem Kunden nach Absendung seiner Bestellung nebst den vorliegenden AGB in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zugeschickt. Zusätzlich wird der Vertragstext auf der Internetseite des Verkäufers archiviert und kann vom Kunden über sein passwortgeschütztes Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden, sofern der Kunde vor Absendung seiner Bestellung ein Kundenkonto im Online-Shop des Verkäufers angelegt hat.
Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular des Verkäufers kann der Kunde seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Darüber hinaus werden alle Eingaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden.
Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
2.3 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Verkäufer versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Verkäufer oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
3. Urheberrechte
Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Kunden im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Kunde darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten.
4. Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Firma Scheller Oberflächentechnik GmbH, Bayernstrasse 38, 75177 Pforzheim, Telefon 07043- 9589572, Fax 07043- 9589599, mail info@scheller-oberflächentechnik.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.iclusiv.de elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Wir tragen die Kosten der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können (z.B. Speditionsware). Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern sich aus dem Angebot des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Endpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
5.2 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle).
5.3 Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, so beispielsweise …..
5.4 Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig.
5.5 Bei Auswahl der Zahlungsart Lieferung auf Rechnung ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer behält sich vor, bei Auswahl der Zahlungsart Lieferung auf Rechnung eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
5.6 Bei Auswahl der Zahlungsart Lieferung auf Rechnung wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde.
6. Lieferung
6.1 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Verkäufers angegebene Lieferanschrift maßgeblich. Abweichend hiervon ist bei Auswahl der Zahlungsart PayPal die vom Kunden zum Zeitpunkt der Bezahlung bei PayPal hinterlegte Lieferanschrift maßgeblich.
6.2 Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
6.3 Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz des Verkäufers über.
6.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.
6.5 Bei Selbstabholung informiert der Verkäufer den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Verkäufer am Sitz des Verkäufers abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gegenüber Verbrauchern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.2 Gegenüber Unternehmern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
7.3 Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
8. Sachmängelhaftung
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend gilt für Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben:
8.1 Für Unternehmer
- begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche,
- hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung,
- beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang.
- sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen.
- beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
8.2 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
- bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware an den Kunden.
- bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, mit der Einschränkung der Ziffer 8.3.
8.3 Für Unternehmer und Verbraucher gilt, dass die vorstehenden Haftungs- und Verjährungsfristbeschränkungen in Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 sich nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche beziehen, die der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer 8 geltend machen kann.
8.4 Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Gleiches gilt für Unternehmer und Verbraucher bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.5 Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
8.6 Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und hiervon den Verkäufer in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.
8.7 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
8.8 Soweit eine Umarbeitung durch uns erfolgt, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Stein- oder Materialqualität, soweit dies nicht abweichend vereinbart wurde.
8.9 Wir weisen darauf hin, dass sich die Mängelhaftung unsererseits auf das Vorliegen von Mängeln beschränkt, ein etwaiges Nichtgefallen des Kunden begründet klarstellend keinen Mangel.
9. Haftung
Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
- aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehend unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
10. Versicherung Rechte, Freistellung
Der Kunde versichert, dass er alle erforderlichen Rechte hat, die erforderlich sind, dass wir die vom Kunden individuell angeforderte Lieferung/Leistung ohne Verletzung Rechte Dritter erbringen zu können, insbesondere betreffend Bilder, Zeichen oder sonstiger Motive. Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, uns von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Waren). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Handelt der Kunde als Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.